Habe ich gerade mal kopiert aus den AGB von Koni:
Koni AGB
Art. 10 Garantie
1. Unbeschadet der nachstehend aufgeführten Einschränkungen garantiert KONI B.V. die Fehlerfreiheit der von KONI B.V. gelieferten Produkte. Die für die Produkte geltende Garantiezeit wird zwischen den beiden Parteien vereinbart.
2. Die unter die in Absatz 1 genannte Garantie fallenden Mängel werden von KONI B.V. durch Nachbesserung oder Ersatz des fehlerhaften Produktes, entweder bei KONI B.V., ausserhalb von KONI B.V., alternativ durch Zusendung eines Produktes oder Produktteiles zu Ersatzzwecken, oder aber durch eine angemessene Zahlungshöhe oder Teilzahlung geheilt, wobei die Mittelwahl im Ermessen von KONI B.V. liegt. KONI B.V. haftet nicht für Kosten, die über die in dem vorausgehenden Satz genannte einzige Verpflichtung hinausgehen.
3. In der Garantie keinesfalls enthalten sind solche Mängel, die auf folgende Faktoren und Umstände zurückzuführen sind oder ganz oder teilweise durch sie verursacht werden:
a. Nichtbeachtung der Montage- und Bedienungsanweisungen oder von normalem Gebrauch oder normaler Anwendung abweichende Nutzung;
b. natürliche Abnutzung und Verschleiss;
c. Umsetzung einer staatlichen Vorschrift betreffend die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;
d. Materialien oder Gegenstände, die in Absprache mit dem Käufer verwendet werden;
e. Materialien oder Gegenstände, die der Käufer KONI B.V. zur Ver- und/oder Bearbeitung übergeben hat;
f. Materialien, Gegenstände, Verfahren und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Weisung des Käufers verwendet werden, sowie Materialien und Gegenstände, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers geliefert werden.
4. Erfüllt der Käufer eine aus dem Vertrag mit KONI B.V. oder aus einer anderen darauf bezogenen Vereinbarung erwachsende Verpflichtung nicht, nicht angemessen oder nicht fristgerecht, so ist KONI B.V. bezüglich dieser Verträge an keinerlei Garantie gebunden. Nimmt der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KONI B.V. das Produkt betreffende Demontage-, Reparaturarbeiten oder andere Massnahmen vor, oder veranlasst er eine andere Person zur Vornahme solcher Arbeiten oder Massnahmen, so erlischt jeglicher Garantieanspruch.
5. Mängelrügen sollten in Schriftform und schnellstmöglich nach Feststellung der jeweiligen Mängel erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablauf der Garantiezeit. Eine Ãœberschreitung dieser Fristen macht jeden auf diese Mängel bezogenen Anspruch gegen KONI B.V. wirkungslos. Rechtliche Schritte sollten binnen eines Jahres nach fristgerecht erhobener Mängelrüge erfolgen; andernfalls erlöschen die Ansprüche.
6. Ersetzt KONI B.V. in Erfüllung der eingegangenen Garantieverpflichtungen Teile und/oder Produkte, so gehen die ersetzten Teile/Produkte in das Eigentum von KONI B.V. über.
7. In Bezug auf von KONI B.V. durchgeführte Nachbesserungen oder Ãœberarbeitungen wird eine Garantie für die vereinbarte Dauer nur für die Ausführungsqualität der bestellten Arbeitsleistung gewährt. Diese Garantie beinhaltet, dass bei Vorliegen von Mängeln die einzige Pflicht von KONI B.V. in der erneuten Ausführung der Arbeitsleistung entsprechend dem Mängelumfang besteht. In einem solchen Fall gilt der gesamte zweite Satz von Absatz 2 entsprechend.
8. Keine Garantie wird gewährt für Entwicklungs- und/oder Konstruktionsarbeiten, Inaugenscheinnahmen, Beratungen und ähnliche von KONI B.V. erbrachte Leistungen.
9. Ein auf Seiten von KONI B.V. vorgeblich bestehendes Versäumnis in Bezug auf die Erfüllung eingegangener Garantieverpflichtungen enthebt den Käufer nicht seiner eigenen aus jedweden Verträgen KONI B.V. gegenüber erwachsenden Pflichten.
Da steht leider eindeutig drinnen, dass auf normalen verschleiss keine Garantie gewährt wird, sowie das die Grantiezeit von beiden Vertragsparteien zusammen festgelegt wird. Ich denke du wirst da nciht drumherum kommen dir einfach neue kaufen zu müssen.
Gruss, Tune